Donnerstag, 6. August 2009

Hinweis "mit Materialgutachten" unzulässig

Liebe Leser,Vielleicht interessiert dieses jemanden...OLG Düsseldorf, AZ. 20 U 175/04

Wer Autozubehörteile verkauft, darf diese künftig nicht mehr mit dem
Hinweis "mit Materialgutachten" anbieten. Das hat das Oberlandesgericht
Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden (AZ. 20 U 175/04). Der
Hinweis "mit Materialgutachten" sei irreführend, da er beim Kunden den
Eindruck erwecken könnte, es handele sich um "Teilegutachten", die für
den Erhalt der Betriebserlaubnis erforderlich seien, teilte das
Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe mit.

Zum Rechtsstreit hatten die Angebote eines Verkäufers geführt, der über
Ebay verschiedene Autoteile – unter anderem Seitenschweller und
Stoßstangen – mit der Bezeichnung "mit Materialgutachten" offeriert
hatte. Der An- bzw. Einbau dieser Teile in ein Kraftfahrzeug führte
jedoch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Das ist nur dann nicht der
Fall, wenn ein so genanntes "Teilegutachten" eines technischen Dienstes
vorliegt und der An- bzw. Einbau unverzüglich von einem
Sachverständigen abgenommen wird.

Materialgutachten sind jedoch keine "Teilegutachten" im Sinne der
StVZO, sondern für Hersteller von Autoteilen bestimmt und für einen
Käufer ohne wesentliche Bedeutung. Um solche Missverständnisse künftig
auszuschließen, muss laut Urteil nun bei der Bewerbung von Autoteilen
grundsätzlich auf die Formulierung "mit Materialgutachten" verzichtet
werden.Wenn ich Ihnen damit weitergeholfen habe, würde ich mich über eine bewertung freuen...

Orignal From: Hinweis "mit Materialgutachten" unzulässig

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